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Hand to Mouth
Hilfe für die Samburu in Kenia
Satzung

 

SATZUNG DES VEREINS

 

„HAND TO MOUTH“ e.V.

 

(VON DER HAND IN DEN MUND)



 PRÄAMBEL ZUR SATZUNG

 

Die Idee zu unserem Verein ist entstanden, um die Not der Samburu zu lindern, die insbesondere zurzeit durch Stammeskämpfe und die daraus resultierende Vertreibung aus angestammten Gebieten entstanden ist und noch entsteht.

Der Name unseres Vereins „HAND TO MOUTH“ („VON DER HAND IN DEN MUND“) steht für schnelle, direkte und unbürokratische Hilfe von unserer Hand in ihren Mund, ohne Umwege.

Finanzielle Mittel sollen in erster Linie eingesetzt werden bei Notsituationen als Überlebenshilfe, ohne Projektcharakter.

Unsere Vision ist, dass auch wir Westler von unseren Spenden menschlich profitieren, durch eine Verbundenheit zwischen uns und den Notleidenden, von denen wir u.a. lernen können, in schweren Zeiten zusammenzuhalten und nie aufzugeben.

In der Hoffnung, dass sich die Not der Samburu durch unsere Hilfe verringert, hat sich der Verein HAND TO MOUTH zusammengeschlossen und gibt sich nun folgende

 

SATZUNG

 

§ 1  NAME UND SITZ DES VEREINS

Der Verein führt den Namen HAND TO MOUTH e.V.

Sein Sitz ist in Marburg.

Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.

 

 

§ 2   VEREINSZWECK

1)   Hilfe zur Beschaffung von Nahrungsmitteln, Decken, Planen, Zelten, Kleidung etc. für die notleidenden Samburu in Nordkenia im Samburudistrikt.

2)   Hilfe bei der Trinkwasserversorgung.

3)   Hilfe für lebensrettende medizinische Maßnahmen, wie Krankenhausaufenthalte, Arzneimittel, Arztbesuche usw.

4)   Hilfe bei den Kosten für Rechtsunterstützung von durch Verfolgung und Vertreibung betroffenen Samburu.

5)   Hilfe bei den Kosten um Medienaufmerksamkeit zu erlangen.

6)   Hilfe für den Aufbau einer gemeinschaftlich zu nutzenden Unterkunft.

7)   Hilfe zur Beschaffung von Transportmitteln.

In der Hoffnung, dass sich die zur Zeit durch kriegerische Auseinandersetzung schlechte Lebenssituation der Samburu bald wieder verbessert und keine Dürre oder sonstige Katastrophen eintreffen, sollen die Spendengelder auch für folgende Zwecke verwendet werden:

8)   Hilfe bei Kosten für medizinische Grundversorgung.

9)   Hilfe bei den Kosten für Schule und Ausbildung der Kinder.

10)                 Hilfe bei den Kosten zur Erhaltung der Gesundheit der Nutztiere der Samburu.

 

§ 3 GEMEINNUETZIGKEIT

1)   Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2)   Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden, sowie für Transportkosten für Helfer und Waren, die für die Durchführung der satzungsgemäßen Zwecke notwendig sind.

3)   Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4)   Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte (Spenden, Beiträge).

 

 

§ 4 DAS GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

1)   Mitglied des Vereins kann jede Einzelperson oder juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.

2)   Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

3)    Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
Der Austritt ist jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Die Kündigung muss beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingehen.
Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten, kann der Ausschluss vom Vorstand vorgenommen werden. Der  Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
Bei schriftlichem Einspruch innerhalb eines Monats entscheidet die Mitgliederversammlung oder ein von dieser eingesetzter Ausschuss über den Ausschluss.

 

§ 6 ORGANE DES VEREINS SIND

a)     die Mitgliederversammlung

b)     der Vorstand.

 

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1)   Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

2)   Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar innerhalb der ersten sechs Monate. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Rechnungsprüfers.
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
f) Aussprache und Beschlussfassung über eingegangene Anträge der
   Mitglieder.

3)   Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

4)   Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme.

5)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

6)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

§ 8 DER VORSTAND

1)   Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand mit
dem 1. Vorsitzenden und
2. Vorsitzenden.

Der Vorstand wird auf  vier Kalenderjahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt. Es wird vom Vorstand bestimmt.

2)   Der Vorstand hat folgende Aufgaben
a) die  Führung der Vereinsgeschäfte,
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens.

3)   Der Verein wird durch den 1.  und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 9 DAS VEREINSVERMÖGEN

Das Vermögen des Vereins wird gebildet aus Beiträgen, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen. Die Verwaltung des Vermögens wird durch den Vorstand vorgenommen und von dem Rechnungsprüfer geprüft.

 

§ 10 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Der Auflösungsbeschluss kann nur bei der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erfolgen. Die Auflösung ist beschlossen, wenn davon mindestens drei Viertel für die Auflösung gestimmt haben. Ist in einer ersten Mitgliederversammlung die Beschlussfähigkeit nicht hergestellt, so gilt für die Auflösung in einer folgenden Mitgliederversammlung der mit einfacher Mehrheit gefasste Auflösungsbeschluss. Der Vorstand hat die Liquidation vorzunehmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an UNICEF.

 

§ 11 Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 7. Oktober 2007 in Kraft.

 

Marburg, den 7. Oktober 2007

 

 

     

 

     

        

 

 

 

 

 

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